Wie im Verkauf üblich erhalten Verkäufer von Ihren Lieferanten sogenannte unverbindliche Preisempfehlungen (UPE). So auch Fahrzeughersteller bei Ersatzteilen.
Wenn eine Werkstatt Ersatzteile von einem Hersteller bezieht, erhält Sie vom Hersteller eine unverbindliche Preisempfehlung, an die er aber nicht gebunden ist.
Es ist üblich sogenannte UPE-Aufschläge in Form bestimmter Prozentsätze (10-20%) auf die Preisempfehlung des Lieferanten aufzuschlagen. Die genauen Prozentsätze differieren ortsbedingt.
Der KFZ Sachverständige kalkuliert im Unfallgutachten die Aufschläge für die Ersatzteile mit ein. Das heißt die im Gutachten genannten Reparaturkosten ist eine Summe mehrerer Posten, die auch die Ersatzteile und deren Aufschläge beinhaltet.
Entscheidet sich der Geschädigte nach einem Unfall nicht für die Reparatur, sondern wählt die fiktive Schadenabrechnung, stellt sich die Frage, ob er nur die von Werk vorgegeben UPE oder zusätzlich die ortsüblichen Aufschläge verlangen kann. Im Einzelfall entscheiden Gerichte, wobei die überwiegende Zahl der gerichtlichen Entscheidungen dem Geschädigten die Ersatzteilpreise einschließlich der ortsüblichen Aufschläge zubilligt.
Für ein gerichtliches Urteil ist ein unabhängiges Gutachten eines KFZ Sachverständigen von Vorteil. Im Haftpflichtfall ist es Ihr Recht selbst einen Unfallgutachter zu bestellen, wobei die Kosten von der gegnerischen Versicherung getragen werden.