Auch bei einem Totalschaden können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen.
Die gegnerische Versicherung muss die Reparatur bezahlen, solange die fachgerechte Reparatur nicht teurer ist, als die Summe des Wiederbeschaffungswertes und eines maximal 30-prozentigen Aufschlags. Dadurch ergibt sich die Summe von insgesamt nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes.
Der Wiederbeschaffungswert wird von einem KFZ Sachverständigen in Rahmen eines Unfallgutachtens ermittelt. Bei einem unverschuldeten Unfall ist es Ihr Recht einen eigenen KFZ Sachverständigen zu bestellen. Dies ist auch sehr sinnvoll, da Sie nur so die Garantie für ein unabhängiges Gutachten haben. Die Kosten für das Gutachten muss in diesem Fall die gegnerische Versicherung bezahlen.
Die 130% Regelung betrifft nur die Brotto-Reperaturkosten. Der Restwert bleibt außer Acht. Außerdem kann der Geschädigte die Reparaturkosten zwischen 100 und 130 Prozent nur verlangen, wenn er anschließen das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter fährt